Deshalb lohnt sich Podcast-Werbung fü...
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Hot Take: Es wird kein zweites »Gemischtes Hack« geben. Zumindest nicht vor Ende des Jahrzehnts. Das sage ich euch als jemand, der sich etwas mit Podcasts auskennt – nicht als Juristin. Warum diese Klarstellung wichtig ist? Felix Lobrecht und Tommi Schmitt haben mit ihrem Podcast ein einzigartiges Medienprodukt geschaffen – und als Marke schützen lassen. »Gemischtes Hack« ist seit Sommer 2019 eine eingetragene Marke. Eine Wortmarke, um genau zu sein. Aber wie findet man den richtigen Podcast-Namen und schützt diesen als eingetragene Marke?
Kleiner Exkurs: Bevor wir tiefer ins Thema einsteigen, lohnt es sich, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Begriffen zu verstehen:
Diese Wortkombination darf nur von der Gemischtes Hack GbR verwendet werden – für Audio-Produkte, genauso wie für Kleidung und sehr viel Klimbim, z. B. Schlüsselanhänger oder Anstecker; letztlich für alle Produkte und Dienstleistungen, für die sie im Markenregister eingetragen ist. Der Markenschutz läuft aktuell 2029 aus.
Wir bewegen uns bei meiner These also erst einmal im Markenrecht, auf das ich mich hier beschränken werde. Wie ich schon sagte, ich bin keine Juristin. Und dennoch habe ich hier zusammen getragen, wie ihr den Namen für euren Podcast nicht nur finden, sondern auch als eingetragene Marke schützen lassen könnt.
Vorab: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch, vollständig oder juristisch wasserdicht zu sein. Das ist in der gegebenen Kürze nicht möglich. Außerdem konzentriert er sich wie gesagt nur auf Podcast-Namen, die als eingetragene Marken geschützt werden sollen. Hier findet ihr lediglich eine Orientierungshilfe. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet sehr viel mehr Informationen an, wo ihr euch auch darüber hinaus informieren könnt. Eine Anwältin/ ein Anwalt für Markenrecht ist und bleibt die sicherste Adresse.
Jetzt steht »Gemischtes Hack« doch schon seit Jahrzehnten in jeder bunten Discounter-Reklame mit überbelichteten Fotos aus der Fleischtheke. Noch lange bevor es Podcasts gab, konnten Generationen von Großeltern ihre »weltberühmten und einzigartigen Buletten« beim Feuerwehrfest anpreisen. Wer hat hier also das Recht auf Markenschutz – Omma und Oppa oder Felix und Tommi?
In der Tat sind Worte wie »gemischt«, genauso aber auch »weltberühmt und einzigartig« in der Regel nicht schutzfähig, weil sie Produkteigenschaften oder Werbebotschaften beinhalten, die auf viele andere Waren und Dienstleistungen auch zutreffen können. In diesem Fall können viele Großeltern ihre »weltberühmten und einzigartigen Buletten aus gemischtem Hack« anpreisen, als Markenname bleiben sie aber schutzlos. Warum dann aber Podcasts?
Die Waren- und Dienstleistungsklassifikation und die markenmäßige Nutzung sind hier entscheidend. So darf Apple den Markennamen halten, weil sie ursprünglich nur Computer verkaufen. Hätte Steve Jobs eine Apfelplantage zum Billionenbusiness machen wollen, hätte der Name nicht zur Marke getaugt. Der Grund: Keine klare Abgrenzung zu erkennen. »Gemischtes Hack« für Buletten gibt es viel und häufig, die Unterschiede dürften nur die Enkel*innen herausschmecken. In der Medienbranche ist »Gemischtes Hack« aber einzigartig – also eine echte Marke.
Ihr schützt euren Namen für eine konkrete Waren- bzw. Dienstleistungen. Gemeinsam mit vielen anderen Audio-Produkten ist »Gemischtes Hack« u. a. für die Klasse »Nizza 9« eingetragen. »Gemischtes Hack« ist für elf der insgesamt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen der sogenannten Nizza-Klassifikation eingetragen. Die Nummer 9 ist die Produktklasse u. a. für aufgezeichnete Daten, also auch für Podcasts. Die Klasse 41 umfasst zudem »Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts«, also auch z. B. Live-Shows.
Es ist durchaus möglich, dass ein Markenname von mehreren geschützt ist, allerdings zumeist nur für andere Produkte und/oder Dienstleistungen. Ein Bezug zum jeweils anderen darf aber nicht erkennbar sein.
Euren Podcastnamen könntet ihr auch in Verbindung mit einem grafischen Element schützen lassen. Zumal der Podcastname vermutlich auch Wortbestandteile enthält, da er somit bei den verschiedenen Audio-Streaming-Diensten in den Listen und Suchfeldern (besser) angezeigt werden kann, bietet sich ein Schutz als Wort-/Bildmarke an. Wenn der Name mit einem Logo verknüpft ist und von einem Dritten in dieser Form designt wurde, ist es wichtig, zuvor die Nutzungsrechte dafür vom Designer oder der Designerin einzuholen oder zu erwerben.
Erstmal ist jeder Name denkbar – aber nicht jeder Name kann Markenschutz erhalten. Die folgenden Punkte können helfen, einen geeigneten Namen zu finden.
Sogenannte Unionsmarken schützen einen Namen zum Beispiel in allen Ländern der EU. Sie werden bei der EUIPO in Alicante, Spanien, eingetragen. Auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland könnt ihr im DPMA-Register recherchieren. Aber Achtung: Das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Alternativ werden aber noch zwei weitere Datenbanken für die Recherche empfohlen: eSearch (für Unionsmarken) und Madrid Monitor (Internationale Marken auf Grundlage einer deutschen Basismarke).
Das DPMA gibt dafür eine gute Anleitung, ersetzt aber am Ende auch keine Fachanwältin/ keinen Fachanwalt: Für die Eintragung braucht ihr keine Firma zu gründen (wie die Gemischtes Hack GbR). Auch Einzelpersonen können Podcast-Namen schützen lassen.
Wer groß denkt und langfristig mit Merchandise oder Produktlinien unter dem Namen herausbringen will, der sollte sich direkt die Rechte für diese Produktkategorien sichern – sofern der für eine dieser Waren- oder Dienstleistungskategorie noch nicht geschützt wurde. Sofern die Eintragung vorgenommen ist, kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zwar im Nachhinein eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden. Für die neuen Kategorien muss die Marke erneut angemeldet und auch eine neue Recherche durchgeführt werden.
Aber Vorsicht! Es gilt grundsätzlich ein Benutzungszwang der Marke. Ihr denkt euch sicher, »first come, first serve«: Direkt schonmal die Rechte sichern für die komplette Produkt-Palette im Online-Shop, den ich noch nicht habe. Nicht ganz falsch, aber ihr müsst dann auch wirklich liefern. Auch hier solltet ihr am sichersten mit einer Anwältin/ einem Anwalt sprechen, die/der sich z. B. mit den Einzelheiten zur Benutzungsschonfrist in der Anfangszeit auskennt und mit euch eine längerfristige Strategie erarbeiten kann. Markenschutz auf Verdacht ist eher heikel und kann zu Rechtsstreitigkeiten mit Dritten führen. Der Zeitpunkt für eine umfassende Markeneintragung sollte also umso weiser gewählt werden – oder ihr müsst zusätzliche Kosten für eine Neueintragung einrechnen. Es kann auch passieren, dass die gewünschte Marke dann bereits von jemand anderem registriert wurde.
Wichtig: Bei der Eintragung prüft das DPMA nicht selbst, ob eine Doppelung oder ein möglicher Konflikt mit einer anderen Marke vorliegen könnte. Bevor ihr also gegen eine ähnliche Verwendung eures Namens vorgeht und rechtliche Unterstützung bemüht, ist es dringend zu empfehlen, den Namen einmal selbst genau zu prüfen:
Solltet ihr all diese Aspekte selbst und mit dem kundigen Blick einer Fachanwältin/eines Fachanwalts geprüft haben, ist ein Vorgehen gegen Dritte im Wege einer Abmahnung durchaus realistisch. Es könnte je nach Fall auch Schadensersatz (Stichwort Lizenzzahlungen) fällig werden.
Die Eintragung beim DPMA mit einem Schutz von 10 Jahren kostet 300 Euro für die Eintragung in bis zu drei Klassen. Die Gebühr zur Eintragung wächst mit jeder Klasse, für die Schutz beantragt wird, um weitere 100 Euro. Je umfassender der Schutz, desto teurer. Ihr könnt den Schutz beliebig oft gegen erneute Zahlung verlängern. »Schutz« heißt in diesem Zusammenhang: Wer den Markennamen schützen lässt, hat laut DPMA das Recht, anderen die Verwendung in einer ähnlichen Form bzw. verwandten Produktklasse zu untersagen.
Bei Eintragung erhaltet ihr eine Eintragungsurkunde. Diese, gemeinsam mit dem Auszug aus dem Register, dienen als Grundlage dazu, eure Ansprüche geltend zu machen und hilft, wenn ihr gegen die Verwendung des Namens durch Dritte in einer ähnlichen Form bzw. Waren- und Dienstleistungsklasse vorzugehen oder gerichtlich untersagen zu lassen.
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